Versicherungsschutz

Wird nach einem Verkehrsunfall die Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen, kann diese die Zahlung verweigern, wenn sich der Versicherte grob fahrlässig verhalten hat. Das OLG Köln hat jedoch den Fall abgefahrener Reifen unter bestimmten Voraussetzungen hiervon ausgenommen. Im entschiedenen Fall war ein Autofahrer von der Fahrbahn abgekommen und verunglückt. Die Polizei trug die Profiltiefe der Reifen mit vorne jeweils 5 mm und hinten mit 1 mm beziehungsweise 1,5 mm in den Unfallbericht ein. Gesetzlich geboten sind 1,6 mm.

Daraufhin warf die Vollkaskoversicherung dem Fahrer eine unzureichende Überprüfung des Profils vor. Mit dem Argument, das sei grob fahrlässig, versagte sie den Versicherungsschutz. Das OLG Köln sah dies anders. Nur ein Hinterreifen habe ein deutlich zu geringes Profil aufgewiesen. Die Unterschreitung beim anderen Reifen - 1,5 mm zu gebotenen 1,6 mm - sei vernachlässigbar, so die Richter. Es ist ihrer Ansicht nach auch nicht deutlich auf den ersten Blick erkennbar, dass bei den Hinterreifen Grenzwerte unterschritten sind. Selbst wenn dem Versicherten unterstellt würde, die Reifen nicht regelmäßig kontrolliert zu haben, reicht das allenfalls zur Annahme allgemeiner Fahrlässigkeit, nicht aber zum Vorwurf grober Fahrlässigkeit aus.

Überdies waren die Reifen erst zwei Monate vor dem Unfall von einer Fachwerkstatt aufgezogen worden. Allein schon deshalb konnte der Fahrer davon ausgehen, dass alles in Ordnung ist. Die Versicherung muss demnach zahlen.

(OLG Köln, Az.: 9 U 175/05 ZfS 2007, 40)

 

Ein Rheinländer fuhr mit höchst unterschiedlichen Reifen: Drei hatten das Mindestprofil von 1,6 mm, einer war jedoch in der Mitte blank und hatte nur am Rand Rillen in der geforderten Länge. Auf rutschiger Straße kam das Auto ins Schleudern, der Schaden summierte sich auf 17 000 Euro. Die Versicherung wollte nicht zahlen: Zum Unfallzeitpunkt sei der TÜV zwei Wochen abgelaufen gewesen. Wer so nachlässig sei, fahre sicher auch wissentlich mit abgefahrenen Reifen. Die Richter sahen das anders. Nachlässigkeit bei den Check-ups sei kein Beweis dafür, dass der Unfallfahrer vom Zustand der Reifen wusste. Zudem könnten Laien nicht ahnen, dass derart unterschiedliche Abnutzung an den Pneus möglich sei.

(Az.: Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 183/03)

 

Ein junger Mann baute mit dem von Papa gesponserten Wagen auf glitschiger Fahrbahn einen Unfall. Auch hier weigerte sich die Versicherung angesichts abgefahrener Reifen zu zahlen. Dass der Sohnemann bereits neue Reifen bestellt hatte, half vor Gericht nicht. Das beweise, dass er über den schlechten Zustand seiner Pneus informiert war, so die Richter. Dass der Vater als tatsächlicher Autobesitzer und Versicherter nichts wusste, brachte Vater und Sohn ebenfalls nicht weiter. Sobald derjenige Bescheid wisse, der das Auto dauerhaft fährt, sei die Assekuranz fein raus.

(Az.: Oberlandesgericht Saarbrücken, 5 U 261/02-25)

 

Mehr Glück hatte ein Kölner, der drei Monate in der Klinik lag und seiner Frau das Auto lieh. Nachdem die Gattin sich samt Auto und abgenutzten Reifen überschlagen hatte, musste die Assekuranz zahlen. Da er das Auto nur vorübergehend verliehen hatte, hätte die Versicherung beweisen müssen, dass die Reifen schon vor der Einweisung ins Krankenhaus blank gewesen seien und er dies gewusst habe, so die Richter.

(Az.: Oberlandesgericht Köln, 5 U 173/89)

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