Straßenverkehrsordnung
(§2 Abs. 3a Winterreifen-Pflicht)
Neufassung des § 2 Abs. 3a StVO
Am 21. Dezember 2005 wurde die Neufassung des Artikels 2 Abs. 3a StVO vom Bundesrat verabschiedet, die am 01. Mai 2006 in Kraft treten soll:
"Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und, wenn nötig, den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen."
Zweck der Novellierung des § 2 Abs. 3a StVO
Zweck der Neufassung der StVO ist es, die bereits nach den bisher geltenden Vorschriften bestehende Pflicht zur Anpassung der Ausrüstung von Kraftfahrzeugen an die Wetterverhältnisse hervorzuheben.
Den Verkehrsteilnehmern soll verdeutlicht werden, dass bei unzureichender Ausrüstung auf die Teilnahme am öffentlichen Verkehr verzichtet werden muss.
=> Der Gesetzgeber möchte damit eine Erhöhung der Verkehrssicherheit auf den Straßen der Bundesrepublik erreichen.










