28.09.07
ProContour erschliesst Rechtsurteile
Ein Fahrer, dem von der Polizei eine Frist zum Auswechseln glatt gefahrener Reifen gesetzt wird, darf in dieser Zeit höchstens nach Hause oder n die Werkstatt fahren. Andere Fahrten sind nicht erlaubt. (OLG Stuttgart, Az.: 1 ss 28/94).
Kracht es, weil der rechte Hinterreifen nicht das vorgeschriebene Mindestprofil von 1,6 mm hat, muss die Vollkaskoversicherung dann zahlen, wenn die Außenflanke des Pneus in Ordnung war und der Versicherte so de gefährliche Zustand des Reifens nicht erkennen konnte (OLG Düsseldorf, Az.: 4 U 183/03).
Wer einen gebrauchten Sportwagen mit neuen Reifen kauft und nach 7.000 km einen Unfall baut, weil die Pneus nur noch eine Profiltiefe von 0,5 mm haben, bekommt von de Vollkasko den Schaden ersetzt. Das Argument der Versicherunf, der Fahrer härre die Reifen zwischendurch checken müssen, zieht aufgrund der wenigen fefahrenen Kilomter nicht (OLG Hamburg, Az.: 7 U 123/94).
Fachhändler müssen Gebrauchtreifen auf ihr Alter überprüfen, auch wenn sie äußerlich verkehrstauglich scheinen. Wird ein alter Pneu trotzdem aufgezogen und es geschieht ein Unfall, haften sie für den Schaden anteilig mit (OLG Nürnberg, Az,: 3U 3149/01).
Fährt ein Fahrer seinen Wagen auf regennasser Fahrbahn zu Schrott, weil die Reifen abgefahren sind, muss die Vollkasko nicht zahlen (OLG Farankfurt am Main, Az.: 7 U 77/02).
Kommt ein betrunkenr Fahrer mit 0,95 Promille von der Fahrbahn ab, handelt es sich in der Regel um grobe Fahrlässigkeit. Kann er jedoch beweisen, dass der Unfall aufgrund eines geplatzten Reifens auch in nüchternen Zustand unvermeidlich war, muss die Vollkaskoversicherung zahlen (OLG Saarland, Az.: 5 U 688/03-66).
Platzen auf der Autobahnfahrt gleichzetig zwei Reifen, knn die Vollkasko die Zahlung nicht mit dem Argument verweigern, es handele soch um normale Betriebsgefahr. Gehen zwei Pneus gleichzeitig kaputt, lässst sich auf das Überfahren eines spitzen Gegenstandes schließen. Somit handelt es sich um einen Unfall (LG Coburg, Az.: 1 C 587/00)..
Zitiert aus FIRMENAUTO, Heft 11/2007 und BRV Recht Heft 01/2008
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